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July 17, 2015

Tax Alert: Großer Wurf oder doch Bürokratiemonster? – der Kabinettsentwurf zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für die Übertragung betrieblichen Vermögens für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf mit dem am 2. Juni 2015 veröffentlichten Referentenentwurf zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes reagiert. Nach einer Entschärfung insbesondere bei der sog. Bedürfnisprüfung, wurde der Gesetzesentwurf am 8. Juli 2015, vom Bundeskabinett beschlossen. Auch die Neufassung des Gesetzes ermöglicht Gestaltungsoptionen für Unternehmenserben und wird zugleich zu vermehrten Bewertungsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung führen.

Hintergrund/Problem

Durch die Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) war es bislang möglich, bei der Übertragung von betrieblichen Vermögen eine bis zu 100%ige Befreiung von der Erbschaftsteuer zu erlangen. Hauptkritikpunkt der Verfassungsrichter war, dass es dadurch zum einen zu einer Privilegierung von betrieblichen gegenüber privaten Vermögen kommen würde und andererseits die Steuerbefreiungen ohne jegliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisses der Erben bzw. der vererbten Unternehmen erfolgte.

Kabinettsentwurf

Mit dem vom Bundesministerium der Finanzen („BMF“) am 2. Juni 2015 veröffentlichten Referentenentwurf wurde nunmehr die verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung von betrieblichen Vermögen und damit eine verfassungskonforme Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer angestrebt. Nach kleineren Änderungen auf Druck verschiedener Interessensgruppen wurden diese Reglungen nochmals zu Gunsten der Firmenerben angepasst und am 8. Juli 2015 im Bundeskabinett verabschiedet.

Dabei soll die Grundstruktur der Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) auch weiterhin erhalten bleiben, soweit auf Grund des Urteils des BVerfG kein Änderungsbedarf besteht.

Es ergeben sich nach dem Kabinettsentwurf im Wesentlichen folgende Neuerungen:

  • Einführung des neuen Begriffs des begünstigten Vermögens,
  • Verschärfung der Lohnsummenregelung für Kleinstbetriebe und
  • Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung mit niedriger Freigrenze EUR 26 Mio.

Begünstigtes Vermögen

Der Kritik des BVerfG an der Verschonung betrieblichen Vermögens, dass bisher bis zu 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen kann, wird durch eine Neudefinition des begünstigten Vermögens begegnet. In Abkehr von der Negativdefinition des Verwaltungsvermögenskatalogs mit seinen zahlreichen Ausnahmen und Rückausnahmen soll künftig dasjenige Vermögen begünstigt werden, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originären gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Damit soll eine zielgenaue Abgrenzung des verschonungswürdigen Vermögens ermöglich werden und missbräuchliche Gestaltungen, wie bspw. die sog. „Cash-GmbH“, verhindert werden.

Darüber hinaus wird künftig in Konzernstrukturen nicht nur auf die einzelne Gesellschaft geschaut werden und anhand der dort vorhandenen Vermögensgegenstände eine Verwaltungsvermögensquote gebildet. Das „nicht begünstigte Vermögen“ soll künftige auf Konzernebene ermittelt werden. Der Steuerpflichtige soll zu diesem Zwecke eine sog. „Verbundvermögensaufstellung“ erstellen, in welcher er anstelle der Gesellschaftsbeteiligungen die anteiligen gemeinen Werte des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens auszuweisen hat.

Verschärfung der Lohnsummenregelung

Des Weiteren soll die Arbeitnehmerzahl, bei der Betriebe von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen sind, von bisher 20 Beschäftige auf 3 Beschäftigte gesenkt werden. Das BVerfG hatte kritisiert, dass weit über 90% aller Betriebe von der steuerlichen Begünstigung profitieren würden, wenn Betriebe erst ab einer Größe von mehr als 20 Beschäftigten, die Lohnsummenregelung einhalten müssten.

Um jedoch auch dem besonderen Bedürfnis von kleiner Betrieben mit vier bis zehn bzw. elf bis fünfzehn Beschäftigten gerecht zu werden, sollen die Mindestlohnsummen bei diesen Betrieben bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 250% bzw. 300% und bei einer Lohnsummenfrist von sieben Jahren auf 500% bzw. 700% abgesenkt werden.

Verschonungsbedarfsprüfung

Mit der Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung bei dem Erwerb von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro bzw. bei Familienunternehmen mit Kapitalbindung mehr als 52 Millionen Euro, greift der Entwurf den Hauptkritikpunkt des Urteils des BVerfG auf. Ergibt die Verschonungsbedarfsprüfung, die auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt werden kann, dass der Erwerber genügend Mittel zur Verfügung hat, um die Steuerlast zu tragen, scheidet eine Verschonung aus. Bei dieser Verschonungsbedarfsprüfung soll auch privates Vermögen bis zu 50% mit einbezogen werden.

Es besteht jedoch ein Wahlrecht für die Steuerpflichtigen, die eine Einbeziehung des Privatvermögens vermeidet und im Gegenzug lediglich einen „Verschonungsabschlag“ ermöglicht. In diesem Fall, kommt das sog. „Abschmelzmodell“ zur Anwendung. Das heißt bei einem geerbten Anteil mit einem Wert von 116 Millionen Euro oder mehr, wird es im Normalfall nur noch einen Steuerrabatt von 20% und bei einer Fortführung des Unternehmens über sieben Jahre von 35% geben.

Würdigung / Folgen für die Praxis

Mit diesem Kabinettsentwurf reagiert die derzeitige große Koalition auf eine teils hitzig geführte Diskussion verschiedener Interessenverbänden in den letzten Wochen über die Ausgestaltung der Erbschaftsteuerreform. Mit dem Entwurf wird nunmehr ein Versuch unternommen ein Ausgleich zu schaffen zu kleinen und mittelständischen Unternehmen auf der einen Seiten und großen Familienunternehmen auf der anderen Seite, beides unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG.

Die Frage, inwieweit auf der einen Seite der Versuch geglückt ist und auf der anderen Seite tatsächlich im Fortgang des parlamentarischen Verfahrens in die Endfassung des Gesetzes Eingang finden wird, ist jedoch noch völlig offen.

Begrüßenswert ist zum einen, dass der Kabinettsentwurf die Vollverschonung von Erben von betrieblichen Vermögen nicht grundsätzlich abgeschafft hat. Für betriebliche Vermögenswerte bis zu 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro ist weiterhin uneingeschränkt eine steuerfreie Übertragung möglich. Auch bei größerem Vermögen ist mit etwas Gestaltungsaufwand eine steuerfreie bzw. zumindest steuerbegünstigte Übertragung möglich.

Durch die Neudefinition des begünstigen Vermögens wird ein unbestimmter Rechtsbegriff zur Grundlage der Begünstigung von betrieblichen Vermögen gemacht. Ob die intendierte zielgenaue Abgrenzung des verschonungswürdigen Vermögens tatsächlich möglich sein wird, wird wohl erst die Verwaltungspraxis zeigen. Für den Augenblick entsteht dadurch jedoch hauptsächlich zusätzliche Rechtsunsicherheit bei den potenziellen Steuerschuldnern. In Zukunft werden sich der Aufwand bei der Bewertung von betrieblichen Vermögen und die Kategorisierung in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen deutlich erhöhen.

Auch die geplante Verschonungsbedarfsprüfung stellt die Steuerpflichtigen vor erhebliche Bewertungsprobleme. Insbesondere im Hinblick darauf, ob das Wahlrecht zur Einbeziehung des Privatvermögens ausgeübt werden soll oder nicht.

Das ursprüngliche Inkrafttreten des Gesetzes war zum 1. Januar 2016 geplant. Angesichts des bereits aufgetretenen Widerstandes der Bundesländer und der Interessenverbände, ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Gesetz vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2016 Inkrafttreten wird. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die erste Beratung des Kabinettsentwurfs im Bundesrat am 25. September 2015 stattfindet.

Vor dem Hintergrund des bestehenden Vertrauensschutzes sollten insbesondere die Übertragungen von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen, deren Wert 26 Mio. Euro übersteigen oder die Übertragungen von Unternehmen mit einer hohen Verwaltungsvermögensquote vor Inkrafttreten der Neuregelungen noch nach dem insoweit günstigeren derzeit geltendem Recht erwogen werden.

Sollten bei Ihnen noch Fragen im Rahmen der Nachfolgeplanung und Übertragung von betrieblichen Vermögen, insbesondere unter Berücksichtigung der geplanten Neuregelungen, bestehen, sprechen Sie uns gerne an.